Mit der Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wurde das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Gleichzeitig besteht jedoch die Auflage, bis zum 18.Geburtstag, den Pkw nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung namentlich eingetragenen Person zu führen.

Bereits 6 Monate vor Vollendung des 17.Lebensjahres kann sich der Jugendliche in einer Fahrschule zur Fahrausbildung für die Klasse B oder BE anmelden.

Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor Vollendung des 17.Lebensjahres abgelegt werden.

Wird die Prüfung bestanden, so wird eine Prüfbescheinigung anstelle des Kartenführerscheins ausgehändigt.

Die Prüfbescheinigung enthält kein Foto, deshalb muss ein Ausweisdokument mitgeführt werden ( z.B. der Personalausweis).

Mit Vollendung des 18.Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die Prüfbescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18.Lebensjahres. Der Inhaber darf also bis zu drei Monate nach dem 18.Geburtstag mit der Prüfbescheinigung fahren. Die Auflage , nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.

Die Probezeit beträgt wie beim normalen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.

Die Prüfbescheinigung gilt nur in Deutschland als “Führerscheinersatz”. Im Ausland wird das Dokument nicht als ordnungsgemäßer Nachweis über das Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. Eine Ausnahme gilt für Österreich: Dort wird auch eine deutsche Prüfbescheinigung anerkannt.

Mit der Klasse B werden auch die Klassen AM und L erteilt. Die Klassen AM und L dürfen auch ohne Begleitperson gefahren werden.

Fährt der Fahranfänger ohne die in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson, so droht eine Regelbuße von € 70,- und ein Punkt. Die Fahrerlaubnis der Klasse B und BE wird zudem widerrufen. Da es sich außerdem um einen „schwerwiegenden Verstoß” innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.

Begleitperson:

Es muss bei jeder Fahrt eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren, die namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen ist. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben und muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Darüber hinaus darf die Begleitperson den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie mehr als 0,5 Promille Blutalkohol hat oder unter der Wirkung berauschender Mittel steht.

Es gibt keine begrenzte Anzahl an Begleitpersonen. Alle Begleiter müssen jedoch in der Prüfbescheinigung für das Autofahren ab 17 eingetragen sein. Begleiter ist nur der, der in der Bescheinigung namentlich genannt ist.

Die Begleitperson darf – im Gegensatz zu einem Fahrlehrer – nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs. Die Begleitperson kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

Die Begleitperson hat die Pflicht, ihren Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.


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